8.3.2. Die Beschwerdeführerin lässt demgegenüber vorbringen, die Beurteilung der Vorinstanz sei offensichtlich willkürlich falsch. Die Vorinstanz habe zudem den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt, indem ohne Gelegenheit zur Einreichung einer Kostennote der anwaltliche Aufwand einfach willkürlich falsch angenommen worden sei. Entgegen der vorinstanzlichen Beurteilung habe dieser nicht nur im Verfassen einer 3- seitigen Stellungnahme bestanden.