Auch fehlten Angaben zu den massgeblichen Ausgaben. Hinweise auf laufende Pfändungsverfahren habe es damals nicht gegeben. Das MIKA habe unter diesen Umständen davon ausgehen dürfen, dass die Beschwerdeführerin in der Lage sein werde, die geringfügigen Aufwendungen für die im Rahmen des rechtlichen Gehörs am 30. August 2021 eingereichte 3-seitige Stellungnahme allenfalls in Raten selbst zu tragen. Vor diesem Hintergrund kam die Vorinstanz zum Schluss, das MIKA habe das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurecht abgewiesen (act. 11).