Vielmehr habe die Bedürftigkeit in Übereinstimmung mit der Beschwerdeführerin jedenfalls genau zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung am 30. August 2021 bestanden. Allerdings habe das MIKA zu Recht darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin bereits zwei Tage nach Einreichung des Gesuchs neu einer 100-prozentigen Erwerbstätigkeit nachgegangen und gemäss den Akten offenbar auch weiterhin als Reinigungskraft tätig gewesen sei. Eine Begründung des Gesuchs unter Einbezug dieser relevanten Sachverhaltsanpassung und unter Angabe der neuen Einkommenssituation habe gefehlt. Auch fehlten Angaben zu den massgeblichen Ausgaben.