führerin offensichtlich bewusst gewesen, dass diese im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung lediglich 20–30 % gearbeitet habe und regelmässig betrieben worden sei. Aus den Akten habe sich ferner ergeben, dass die Beschwerdeführerin als Reinigungskraft tätig gewesen sei. Demnach habe das MIKA nicht ohne Weiteres davon ausgehen können, dass die Beschwerdeführerin, welche auch für zwei Kinder zu sorgen habe, nicht als bedürftig gelte. Vielmehr habe die Bedürftigkeit in Übereinstimmung mit der Beschwerdeführerin jedenfalls genau zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung am 30. August 2021 bestanden.