4.1.2). Verweigert die gesuchstellende Person die zur Beurteilung ihrer aktuellen finanziellen Gesamtsituation erforderlichen Mitwirkung oder ist ihre Mitwirkung im Einzelfall als ungenügend zu betrachten, kann sie nicht zur Mitwirkung gezwungen werden. Die gesuchstellende Person hat jedoch die Folgen einer fehlenden oder mangelnden Darlegung oder Beweislegung zu tragen (FRANK EMMEL, a.a.O., N. 7 zu Art. 119). Das Gericht bzw. die Behörde kann diesfalls nach gefestigter Praxis die Mittellosigkeit verneinen und damit die unentgeltliche Rechtspflege abweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_955/2015 vom 29. August 2016, Erw. 4).