Das Gesuch kann diesfalls vielmehr zufolge ungenügender Mitwirkung ohne weitere Vorkehren abgewiesen werden. Es ist damit festzuhalten, dass insbesondere bei anwaltlich vertretenen Personen ein mangelhaft begründetes oder dokumentiertes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eine prozessuale Nachlässigkeit darstellt, welche nicht auf dem Weg der richterlichen Fragepflicht zu korrigieren ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_536/2016 vom 19. Dezember 2016, Erw. 4.1.2).