Das heisst, nicht anwaltlich vertretene Gesuchsteller werden eingeladen, unvollständige Angaben und Belege zu ergänzen (Urteil des Bundesgerichts 5A_536/2016 vom 19. Dezember 2016, Erw. 4.1.2). Ist die gesuchstellende Person dagegen anwaltlich vertreten oder selbst prozesserfahren, so gilt sie nicht als unbeholfen und ihre Mitwirkungspflicht ist insofern verschärft, als ihr bei mangelhaften Gesuchen keine Nachfrist zur Verbesserung gewährt wird (Urteil des Bundesgerichts 4A_44/2018 vom 5. März 2018, Erw. 5.4). Das Gesuch kann diesfalls vielmehr zufolge ungenügender Mitwirkung ohne weitere Vorkehren abgewiesen werden.