Genf 2016, N. 6 f. zu Art. 119). Im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege gilt somit ein durch diese umfassende Mitwirkungsobliegenheit eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz (Urteil des Bundesgerichts 4A_274/2016 vom 19. Oktober 2016, Erw. 2.3.). Unbeholfenen Personen hat das Gericht bzw. die Behörde auf Angaben hinzuweisen, die es zur Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege benötigt. Das heisst, nicht anwaltlich vertretene Gesuchsteller werden eingeladen, unvollständige Angaben und Belege zu ergänzen (Urteil des Bundesgerichts 5A_536/2016 vom 19. Dezember 2016, Erw.