8.2.3. Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO hält ausdrücklich fest, dass die gesuchstellende Person ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie zu den Beweismitteln zu äussern hat. Damit trifft die gesuchstellende Person eine umfassende Mitwirkungspflicht, bei welcher es sich allerdings nicht um eine eigentliche Rechtspflicht, sondern vielmehr um eine Obliegenheit handelt (Urteil des Bundesgerichts 5A_955/2015 vom 29. August 2016, Erw. 4; FRANK EMMEL, in: THOMAS SUTTER-SOMM/FRANZ HASENBÖHLER/CHRISTOPH LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, N. 6 f. zu Art. 119).