7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung der Beschwerdeführerin nach nationalem Recht nicht zu beanstanden sind und vor Art. 8 EMRK standhalten. Nachdem auch dem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegenstehen, ist der Entscheid der Vorinstanz nicht zu beanstanden und die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen. 8. 8.1. Die Beschwerdeführerin beantragt schliesslich die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie die Beiordnung ihres Anwalts als unentgeltlichen Rechtsvertreter für das erstinstanzliche Verfahren sowie für das Einspracheverfahren (Beschwerdeantrag 3, act. 16).