3.4. Nach dem Gesagten ist ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 31 VZAE mit der Vorinstanz zu verneinen. Dies zumal sie sich im Zeitpunkt ihrer Einreise bereits im jungen Erwachsenenalter befand, sie sich mit Blick auf ihre lange Aufenthaltsdauer mangelhaft integriert hat und auch sonst keine Umstände vorliegen, die mit dem nötigen Gewicht für die Feststellung eines Härtefalls sprechen würden – namentlich auch nicht in Bezug auf ihre Kinder. Damit erübrigt sich, zu prüfen, ob die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung verhältnismässig ist.