3.3.2.3. Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge haben Minderjährige schon aus familienrechtlichen Gründen grundsätzlich dem Inhaber der elterlichen Sorge und der faktischen Obhut (im Sinne einer überwiegenden Betreuung) zu folgen. Ein minderjähriges ausländisches Kind teilt also regelmässig das ausländerrechtliche Schicksal des sorge- bzw. betreuungsberechtigten Elternteils und hat das Land mit diesem zu verlassen, falls der Elternteil über keine Aufenthaltsberechtigung mehr verfügt (BGE 143 I 21, Erw. 5.4; vgl. BGE 133 III 305, Erw. 3.3, sowie Art. 25 Abs. 1, Art. 301 Abs. 3 und Art. 301a des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]).