3.3.2.2. Die Beschwerdeführerin lebt in der Schweiz mit ihren beiden Kindern (geb. 12. Juni 2011 und 27. Februar 2020) zusammen. Vater der Kinder ist der Ehemann der Beschwerdeführerin, der seinerseits mit Verfügung des MIKA vom 10. Dezember 2019 aus der Schweiz weggewiesen wurde. Die Kinder sind in der Schweiz geboren, wobei lediglich der Sohn im Besitz der Niederlassungsbewilligung ist (siehe vorne lit. A). Sie sind heute 11 und 2 ½ Jahre alt.