Von einer gelungenen – d.h. der Dauer ihres Aufenthalts angemessenen – Integration der Beschwerdeführerin kann folglich weder in beruflicher noch in wirtschaftlicher Hinsicht die Rede sein. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin seit September 2021 einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgeht.