3.3.1.2. Die Beschwerdeführerin reiste im August 2010 im Alter von 27 Jahren in die Schweiz und hat hier seit 12 Jahren ihren ständigen Aufenthalt. Unter diesen Umständen ist grundsätzlich von einer engen Beziehung zur Schweiz auszugehen, welche – vorbehaltlich der während des Aufenthalts erfolgten Integration – dafürspricht, ihr einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu attestieren. Zu prüfen ist im Folgenden, wie sich die Beschwerdeführerin mit Blick auf die lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz integriert hat und inwieweit letztlich die Aufenthaltsdauer unter Berücksichtigung des Integrationsgrads für einen Härtefall spricht.