Ausländischen Personen, welche seit ihrer Geburt oder seit ihren ersten Lebensjahren in der Schweiz leben, ist – ungeachtet ihres heutigen Alters – grundsätzlich ein besonders grosses privates Interesse am weiteren Verbleib zuzugestehen (vgl. Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2019.408 vom 17. April 2020, Erw. II/3.3.2.1 f., und WBE.2018.363 vom 27. September 2019, Erw. II/3.3.2.1 f.; vgl. zur Verhältnismässigkeit der Aufenthaltsbeendigung bei sog. "Ausländern der zweiten Generation" BGE 139 I 16, Erw. 2.2). Grund und Voraussetzung dafür ist, dass die betroffene ausländische Person ihre gesamte Sozialisierung in der Schweiz durchlaufen hat.