Auch kommt ein Anspruch auf Erteilung einer originären Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines nachehelichen Härtefalls (Art. 50 AIG) von vornherein nicht in Betracht, da vorliegend die Auflösung der Ehegemeinschaft erst erfolgte, nachdem der abgeleitete eheliche Aufenthaltsanspruch bereits untergegangen war. Damit steht einzig die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zur Diskussion.