2.4. Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch mehr auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs beim Ehegatten gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AIG hat, da die Niederlassungsbewilligung ihres Ehemannes mit rechtskräftiger Verfügung vom 10. Dezember 2019 widerrufen und dieser aus der Schweiz weggewiesen wurde. Auch kommt ein Anspruch auf Erteilung einer originären Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines nachehelichen Härtefalls (Art. 50 AIG) von vornherein nicht in Betracht, da vorliegend die Auflösung der Ehegemeinschaft erst erfolgte, nachdem der abgeleitete eheliche Aufenthaltsanspruch bereits untergegangen war.