vom 15. Oktober 2020 um eine im Rahmen des Familiennachzugs erteilte (abgeleitete) Aufenthaltsbewilligung und nicht um eine originäre Bewilligung handelte, geht sodann auch aus der Bewilligungskopie klar hervor (MI-act. 229). Nach dem Gesagten konnte die Beschwerdeführerin nicht ernsthaft davon ausgehen, dass ihr am 15. Oktober 2020 eine originäre Aufenthaltsbewilligung erteilt worden war. Die diesbezüglich vorgebrachten Rügen der Beschwerdeführerin zielen damit ins Leere. Unter diesen Umständen ist, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, einzig zu prüfen, ob ein schwerwiegender persönlicher Härtefall gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vorliegt.