Der Eintritt der Rechtskraft der Widerrufsverfügung per 10. Januar 2020 wurde wie bereits ausgeführt erst mit Urteil des Bundesgerichts vom 11. März 2021 und damit nach dem 15. Oktober 2020 bestätigt. Dass das MIKA der Beschwerdeführerin unter diesen Umständen die Aufenthaltsbewilligung am 15. Oktober 2020 erneut als abgeleitete Aufenthaltsbewilligung um ein Jahr verlängerte, ist rechtslogisch nachvollziehbar, zumal ein Anspruch gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AIG solange bestehen bleibt, bis der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des originär Aufenthaltsberechtigten rechtskräftig feststeht. Dass es sich bei der Verlängerung -9-