Insbesondere bestreitet sie nicht, dass die Widerrufsverfügung vom 10. Dezember 2019 betreffend die Niederlassungsbewilligung ihres Ehemannes am 10. Januar 2020 in Rechtskraft erwachsen ist, sondern beschränkt sich darauf, zu behaupten, sie und ihr Ehemann lebten seit dem 30. September 2020 faktisch und wirtschaftlich getrennt voneinander. Die Trennung der Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann erfolgte somit erst zu einem Zeitpunkt, als dieser bereits nicht mehr über ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügte, womit die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin im Rahmen eines nachehelichen Härtefalles nicht mehr zur Diskussion steht. Daran ändert nichts,