Zu diesen Ausführungen äussert sich die Beschwerdeführerin nicht. Insbesondere bestreitet sie nicht, dass die Widerrufsverfügung vom 10. Dezember 2019 betreffend die Niederlassungsbewilligung ihres Ehemannes am 10. Januar 2020 in Rechtskraft erwachsen ist, sondern beschränkt sich darauf, zu behaupten, sie und ihr Ehemann lebten seit dem 30. September 2020 faktisch und wirtschaftlich getrennt voneinander.