nicht mehr zur Diskussion steht, da die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen dieser Bestimmung den Bestand eines abgeleiteten Rechtsanspruchs auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 42 oder 43 AIG im Zeitpunkt der Auflösung der Ehegemeinschaft voraussetzt. Ist ein abgeleiteter Aufenthaltsanspruch – wie im vorliegenden Fall – bereits vor der Auflösung der Ehegemeinschaft untergegangen, besteht somit kein Raum mehr für einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch (BGE 137 II 345, Erw. 3.2.3). Zu diesen Ausführungen äussert sich die Beschwerdeführerin nicht.