II. 1. Vorab ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde kaum mit dem Einspracheentscheid auseinandergesetzt hat. Ihre Beschwerde deckt sich inhaltlich im Wesentlichen mit ihren Vorbringen im Einspracheverfahren (MI-act. 286 ff.). Soweit sich bereits die Vorinstanz mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin rechtsgenüglich auseinandergesetzt hat, erübrigt sich, erneut detailliert darauf einzugehen.