3. Es werden keine Gebühren erhoben. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe vom 11. Juli 2022 erhob der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin beim Verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte Folgendes (act. 15 ff.): 1. Der Einspracheentscheid vom 9. Juni 2022 sei aufzuheben. 2. Es sei der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.