B. Gegen diese Verfügung erhob die nach wie vor anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin am 17. Dezember 2021 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache und verlangte die Aufhebung der Verfügung unter -5- Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor dem MIKA und das Einspracheverfahren (MI-act. 286 ff.). Am 9. Juni 2021 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheentscheid (MIact. 1 ff.): 1. Die Einsprache wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.