2. A. hat die Schweiz spätestens 90 Tage nach Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen. Danach kann die Wegweisung zwangsweise vollzogen werden. 3. Die Kinder B., geb. tt.mm.jjj und C., geb. tt.mm.jjjj werden in diese Verfügung miteinbezogen. 4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 5. Es wird eine Staatsgebühr von Fr. 600.00 erhoben.