Mit Eingabe vom 30. August 2021 äusserte sich die inzwischen anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin zur Sache und ersuchte gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor dem MIKA (MI-act. 255 ff.). Am 7. September 2021 ging beim MIKA eine Meldung der Gemeinde X. ein, wonach sich das Ehepaar per 15. Juni 2021 getrennt habe (MIact. 270). Am 19. November 2021 erliess das MIKA folgende Verfügung (MIact. 275 ff.): 1. Die am 31. August 2021 abgelaufene Aufenthaltsbewilligung von A. wird nicht mehr verlängert und die Genannte wird aus der Schweiz weggewiesen.