Mit Schreiben vom 9. Juni 2021 teilte das MIKA der Beschwerdeführerin mit, dass es beabsichtige, ihre Aufenthaltsbewilligung aufgrund des Dahinfallens des Aufenthaltszwecks und des Fehlens eines eigenen originären Aufenthaltsrechts nicht mehr zu verlängern und sie aus der Schweiz wegzuweisen, und gewährte ihr das rechtliche Gehör (MI-act. 231 f.). Gleichzeitig klärte das MIKA erneut die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin ab (MI-act. 240 ff.).