Aus der Ehe gingen der Sohn B. (geb. tt.mm.jjjj) und die Tochter C. (geb. tt.mm.jjjj) hervor. B. erhielt abgeleitet von seinem Vater die Niederlassungsbewilligung. Das Aufenthaltsrecht der Tochter wurde bisher noch nicht geregelt (vgl. Akten des Amtes für Migration und Integration betreffend B. und C.).