2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 15'000.00, der Kanzleigebühr von Fr. 252.00 und den Auslagen von Fr. 120.00, zusammen Fr. 15'372.00, sind von den Beschwerdeführenden zu bezahlen. 3. [unverändert] 2.2. Die Beschwerde im Verfahren WBE.2022.284 wird abgewiesen. - 33 - 3. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 18ʹ000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 564.00, gesamthaft Fr. 18'564.00, sind von den Beschwerdeführern im Verfahren WBE.2022.284 und Beschwerdegegnern im Verfahren WBE.2022.285 zu bezahlen.