der mutmassliche Aufwand des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin II ist hingegen als klar unterdurchschnittlich zu bezeichnen, weil er keine Rechtsschriften verfasst hat und nur noch mit der Vorbereitung und Teilnahme an der Verhandlung vom 23. Mai 2023 befasst war. In Anbetracht dessen erscheint es sachgerecht, den Entschädigungsrahmen aufgrund eines Missverhältnisses zwischen dem Streitwert und der vom Anwalt tatsächlich geleisteten Arbeit gestützt auf § 8b Abs. 2 AnwT um die darin maximal vorgesehenen 50% zu unterschreiten und die Parteientschädigung auf Fr. 4'000.00 festzulegen, zumal mit § 12a Abs. 1 AnwT