mit auch eine Rückerstattung eines Teils des von den Beschwerdeführern I bei der Vorinstanz geleisteten Kostenvorschusses entfällt. Die Beschwerde der Beschwerdeführer I gegen das vorinstanzliche Urteil ist hingegen als unbegründet abzuweisen. III. - 31 - 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind auch die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten (der miteinander vereinigten Beschwerdeverfahren WBE.2022.284 und WBE.2022.285) vollumfänglich von den Beschwerdeführern I zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG).