Demzufolge ist in Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführerin II Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Entscheids dahingehend abzuändern, dass die Beschwerde der Beschwerdeführer I gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdeführerin II vom 5. Oktober 2020 abgewiesen wird. Entsprechend diesem abgeänderten Verfahrensausgang und nach Massgabe des in § 31 Abs. 2 VRPG verankerten Unterliegerprinzips ist auch die Kostenverlegung in Dispositiv-Ziffer 2 des vorinstanzlichen Entscheids dahingehend zu korrigieren, dass die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich den Beschwerdeführern I aufzuerlegen sind, wo-