A. sel. hat den Brand aber nicht nur vorsätzlich, sondern auch schuldhaft verursacht, indem die Einsichtsfähigkeit in das Unrecht und das Schädigungspotenzial seiner Tat gar nicht sowie die Fähigkeit, einsichtsgemäss zu handeln, nicht genügend stark eingeschränkt war, um die Urteilsfähigkeit als subjektive Verschuldenskomponente aufzuheben. Die von den Beschwerdeführern I beantragte Parteibefragung würde nach der Einschätzung des Verwaltungsgerichts zu keinem Erkenntnisgewinn im Hinblick auf die streitrelevanten Fragestellungen führen, wie stark die Steuerungsfähigkeit von A. sel.