den Schaden am gesamten Gebäude, nicht nur am Wohnhausteil oder einzelnen Räumen desselben, mit direktem Vorsatz verursacht, weshalb eine blosse Leistungskürzung gestützt auf § 27 Abs. 2 GebVG auch unter diesem Aspekt ausser Betracht fällt. A. sel. hat den Brand aber nicht nur vorsätzlich, sondern auch schuldhaft verursacht, indem die Einsichtsfähigkeit in das Unrecht und das Schädigungspotenzial seiner Tat gar nicht sowie die Fähigkeit, einsichtsgemäss zu handeln, nicht genügend stark eingeschränkt war, um die Urteilsfähigkeit als subjektive Verschuldenskomponente aufzuheben.