5. Zusammenfassend haben die Beschwerdeführer I in korrekter Anwendung von § 27 Abs. 1 GebVG, der auch bei eventualvorsätzlicher Schadensverursachung zur vollständigen Leistungsverweigerung berechtigt, nicht bloss zur Leistungskürzung gemäss § 27 Abs. 2 GebVG, keinen Anspruch auf Leistungen der Beschwerdeführerin II im Zusammenhang mit dem von A. sel. am tt.mm.2018 verursachten Brand des Gebäudes Nr. aaa auf der Parzelle Nr. bbb Q. Ohnehin hat A. sel. den Schaden am gesamten Gebäude, nicht nur am Wohnhausteil oder einzelnen Räumen desselben, mit direktem Vorsatz verursacht, weshalb eine blosse Leistungskürzung gestützt auf § 27 Abs. 2 GebVG auch unter diesem Aspekt ausser Betracht fällt.