Entsprechend steht für das Verwaltungsgericht fest, dass der gesamte durch den Brand vom tt.mm.2018 am Gebäude Nr. aaa entstandene Schaden mit direktem Vorsatz von A. sel. verursacht wurde. Auch unter diesem Gesichtspunkt erweist sich die auf den Gesamtschaden bezogene Leistungsverweigerung der Beschwerdeführerin II als gerechtfertigt, selbst wenn an die eventualvorsätzliche Schadensverursachung entgegen den Ausführungen in Erw. 3 vorne nur Leistungskürzungen gemäss § 27 Abs. 2 GebVG (analog zur grob fahrlässigen Schadensverursachung) zu knüpfen - 30 -