Die oben zitierten Aussagen von A. sel. bezeugen, dass ihm diese Folgen seines Handelns sehr wohl bewusst waren, er mithin nicht bloss mit einer Möglichkeit von Brandschäden am gesamten Bauernhof rechnete; dies im Unterschied zum von den Beschwerdeführern I angeführten Beispiel des einen Wurzelstock sprengenden Bauunternehmers, der bloss mit der Möglichkeit von Schäden an einem nahegelegenen Gebäude (Wintergarten) rechnete. Diese Schäden bildeten keine zwangsläufige Folge der Wurzelstocksprengung.