(vgl. SÜSSKIND, a.a.O., Art. 14 N 23). Eine eventualvorsätzliche Schadensverursachung scheidet für Brandschäden am angezündeten Gebäude selber von vornherein aus, weil die Verbindung zwischen der Handlung (der Brandstiftung) und dem Erfolg (den Brandschäden) als sicher eingestuft werden muss, nicht bloss als Möglichkeit. Dasselbe gilt, wenn jemand einen Teil von zusammengebauten und ineinander verzahnten Gebäudeteilen in Brand setzt und sich der Brand mangels ausreichenden Schutzes ohne Intervention von aussen – wie hier geschehen und auch voraussehbar – zwangsläufig auf weitere Gebäudeteile ausdehnen wird.