Obwohl es dem Täter nicht primär um die Zerstörung des Gebäudes geht und diese nur Mittel zum Zweck der Tötung und/oder Selbsttötung ist, will er den Brand und damit auch die dadurch verursachten Schäden am Gebäude (als sichere Folge der Brandlegung), auch wenn sich bei einem Brand letztlich nie genau antizipieren lässt, wie gross diese Schäden am Ende sein werden, und wenn schon ein geringerer als der tatsächlich eingetretene Schaden ausgereicht hätte, um die beabsichtigte Tötung zu bewirken. Die Beschwerdeführerin II weist in diesem Zusammenhang auch zu Recht darauf hin, dass der Vorsatz nur auf die Schadensfolge, nicht aber den konkreten Schadensumfang gerichtet sein muss