87, Beilage 3, S. 28). Dass ihn die schnelle Entwicklung des Feuers überraschte und dass er seinen eigenen Tieren (Kühen), die im Tatzeitpunkt ohnehin auf der Weide waren, oder den Pensionspferden, an deren Anwesenheit in den Stallungen er nicht dachte, keinen Schaden zufügen wollte (Vorakten, act. 87, Beilage 3, S. 17), tut seinem Willen, den Bauernhof (als Mittel zum beabsichtigten Suizid) abzubrennen, keinen Abbruch. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob ihm der Eintritt dieser Nebenfolge erwünscht, gleichgültig oder sogar zuwider war. Die innere Einstellung des Täters zum Eintritt der für das Erreichen seines Handlungsziels notwendigen Nebenfolge ist nebensächlich.