begrenzen lassen, sondern ein unkontrollierbares Element aufweisen, was - 28 - aber nichts daran ändert, dass dieser Erfolg (im absehbaren Ausmass) gewollt ist. Eventualvorsatz kann in Fällen absichtlicher Brandstiftung somit höchstens dann angenommen werden, wenn sich ein Brand auf weitere, vom in Brand gesetzten Objekt baulich abgetrennte Gebäude ausdehnt, die der Brandstifter nicht abbrennen wollte, mit deren Zerstörung er aber aufgrund der im Tatzeitpunkt herrschenden Verhältnisse rechnen musste bzw. deren Zerstörung er für möglich hielt und sie in Kauf nahm.