In der Tat vermag nicht zu überzeugen, dass der direkte Vorsatz von A. sel. nur darauf gerichtet gewesen sein soll, einzelne Räume im Wohnhausteil des Gebäudes Nr. aaa (Standpunkt der Beschwerdeführer I) oder den Wohnhausteil als solchen ohne Ökonomieteil samt angebauten Scheunen (Auffassung der Vorinstanz) zu zerstören bzw. abzubrennen. Wer ein Gebäude anzündet, um sich selbst und/oder eine andere sich darin befindliche Person umzubringen, will die Brandschäden am Gebäude als Nebenfolge der in erster Linie beabsichtigten Tötung, auch wenn das Ausmass der verursachten Schäden für die mittels Brandstiftung beabsichtigte Tötung nicht notwendig und insofern für den angestrebten Erfolg über-