4.4. In der Tat vermag nicht zu überzeugen, dass der direkte Vorsatz von A. sel. nur darauf gerichtet gewesen sein soll, einzelne Räume im Wohnhausteil des Gebäudes Nr. aaa (Standpunkt der Beschwerdeführer I) oder den Wohnhausteil als solchen ohne Ökonomieteil samt angebauten Scheunen (Auffassung der Vorinstanz) zu zerstören bzw. abzubrennen.