mit direktem Vorsatz verübte Brandstiftung sämtliche Gebäudeteile, die durch die Brandlegung adäquat kausal verursacht worden seien, keineswegs also nur den Schaden in Wohnzimmer und Küche (dies anzunehmen wäre absurd), sondern den Brandschaden am gesamten Gebäude Nr. aaa, bestehend aus dem Wohnhaus- und Scheunenteil sowie angebauten Scheunen. Angesichts der baulichen Verbindung und Verzahnung dieser Gebäudeteile und der Bauart (hoher Holzanteil) habe der Brandverlauf der Lebenserfahrung entsprochen und sei offensichtlich nicht derart aussergewöhnlich gewesen, dass die betreffenden Brandschäden nicht zu erwarten gewesen wären.