spontan dazu entschieden zu haben, "den Hof anzuzünden" (Gutachten PDAG, S. 17), bzw. er habe den Beschluss gefasst, "das Bauernhaus in Brand zu stecken" und sich so selbst zu töten (Gutachten PDAG, S. 6). Zu seinen Gedanken vor der Tat habe gehört, es spiele keine Rolle, "ob der Hof niederbrenne" (Gutachten PDAG, S. 28). Unbehelflich sei dabei das von den Beschwerdeführern I angeführte Beispiel des einen Wurzelstock sprengenden Bauunternehmers, der den nachbarlichen Wintergarten unbeabsichtigt beschädige. Im Unterschied zu diesem habe A. sel. das Gebäude wissentlich und willentlich in Brand gesetzt.