4.3. Die Beschwerdeführerin II hält dagegen die Vorstellung, dass A. sel. nur die Küche und das Wohnzimmer habe in Brand setzen wollen, für unsinnig. Wer in einem Gebäude wie dem hier interessierenden im Hochparterre mittels Brandbeschleuniger Küche und Wohnzimmer in Brand setze, wisse, dass sich das Feuer nicht auf diese beiden Zimmer beschränken, sondern sich weiter ausbreiten und den gesamten Gebäudekomplex erfassen werde, wenn es der Feuerwehr nicht vorher gelinge, den Brand zu löschen. Dies gelte auch für A. sel., der im Tatzeitpunkt erwiesenermassen voll einsichtsfähig gewesen sei. Entsprechend habe er angegeben, sich - 27 -