Genauso habe es sich bei A. sel. verhalten. Er habe in einem der beiden Räume, wo er Brandbeschleuniger eingesetzt habe, ums Leben kommen wollen. Mit der Möglichkeit, dass das gesamte Wohnhaus in Flammen aufgehen könnte, habe er gegebenenfalls gerechnet, dieser Erfolg habe aber keine notwendige Nebenfolge für die Erreichung seines Ziels der Selbsttötung dargestellt. In diesem Punkt habe die Vorinstanz die konkreten Vorstellungen und damit das Wissen und Wollen von A. sel. zu wenig berücksichtigt. Weil auch das Wohnhaus nur eventualvorsätzlich zerstört worden sei, sei die von der Vorinstanz insoweit geschützte Leistungsverweigerung der Beschwerdeführerin II widerrechtlich.