Als illustratives Beispiel hierfür diene der Bauunternehmer, der im Garten seines Kunden einen Wurzelstock sprenge, um Platz für den Aushub eines Swimmingpools zu schaffen, aber mit der Möglichkeit rechne, dass die reichlich bemessene Sprengladung auch den Wintergarten des Nachbarn in Mitleidenschaft ziehen könnte. Auch in jenem Fall sei der Wille des Schädigers nicht auf den Eintritt des Schadens gerichtet, er sehe aber bei der Verfolgung eines anderen Zwecks die Möglichkeit der Schädigung voraus und nehme sie für den Fall ihres Eintritts in Kauf (vgl. SÜSSKIND, a.a.O., Art. 14 N 22). Genauso habe es sich bei A. sel. verhalten.